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AusbildungsverguetungAusbildende zahlen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so bemessen, dass sie angemessen ist und mit fortschreitender Berufs-Ausbildung, zumindest jährlich, ansteigt. Werden den Auszubildenden Sachleistungen wie Kost oder Wohnung auf die Vergütung angerechnet, müssen in jedem Fall mindestens 25 % der festgelegten Gesamtvergütung anrechnungsfrei bleiben. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig. In manchen Berufen ist es aber durchaus üblich das Monatsgehalt aufzuteilen und die erste Hälfte Mitte des Monats auszuzahlen und die andere Hälfte am Ende. Das Weihnachtsgeld wird meist mit dem Novembergehalt ausgezahlt, Urlaubsgeld meist im Juni. Die Sonderleistungen liegen jeweils in der Höhe eines normalen Monatsgehaltes und sollten ursprünglich dazu dienen sie Zusätzlichen Kosten der Arbeitnehmer die im Sommer sowie speziell zur Weihnachtszeit anfallen zu decken. Ob Anspruch auf die einzelnen Sonderzuwendungen besteht kann man in Betriebsvereinbarungen, Tarif- oder Arbeitsverträgen nachlesen, meist ist die Auszahlung jedoch ausdrücklich auf freiwilliger Basis des Arbeitgebers und kann jederzeit widerrufen werden. In diesem Fall besteht kein gesetzlich oder vertraglich geregelter Anspruch. Die Zahlung des Urlaubsgeldes ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsentgelt. Hier handelt es sich lediglich um die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung für die Zeit des Urlaubes. Gleiches gilt für die Zeit im Krankheitsfall. Ob oder ab welchem Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorliegen muss, ist unterschiedlich, üblich und gesetzlich festgelegt ist eigentlich der 3. Krankheitstag. Doch der Arbeitgeber ist auch berechtigt die Bescheinigung eher bzw. später zu verlangen. Nur dann wird auch eine Lohn- und Gehaltsfortzahlung gewährleistet. Den Auszubildenden wird die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt, wenn z.B. eine unverschuldete Krankheit vorliegt. Ab dem Zeitpunkt übernimmt in der Regel die Krankenkasse oder andere Einrichtungen sie Fortzahlung, allerdings nur zu 60% des bisherigen Gehaltes. Manche Arbeitgeber gewähren den Auszubildenden so genannte Vermögenswirksame Leistungen (VWL) d.h. der Arbeitgeber zahlt einen Teil des Bruttogehaltes direkt auf ein Sparkonto (oft ein Bausparvertrag oder Aktienfond etc.). So verringert sich der zu besteuernde Bruttobetrag und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer müssen weniger Steuern zahlen. Ob der Arbeitgeber einen Zusatzbetrag zu den VWL leistet, da er sich ja ebenfalls etwas dabei spart, oder ob der Betrag vom Arbeitnehmer allein geleistet werden muss, ist im Arbeitsvertrag geregelt. VWL sind mit einer Arbeitnehmersparzulage vom Staat gefördert und daher besonders beliebt bei Auszubildenden Das Ausbildungsverhältnis ist übrigens mit bestehen der mündlichen Prüfung bei den Abschlussprüfungen beendet, ab diesem Zeitpunkt gilt der Auszubildende (soweit nicht anders geregelt) als normaler Angestellter und muss auch dementsprechend entlohnt werden d.h. das Gehalt steigt automatisch an. Als Richtlinie gelten der Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder der „übliche“ Durchschnitt der im Betrieb gezahlten Leistungen. HAF - Hamburger Akademie für Fernstudien |
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